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Positionspapier (06/2020) – Definitionen von Qualzucht und Qualhaltung

Der Begriff QUALZUCHT umfasst länger anhaltende oder sich wiederholende unzumutbare
Schmerzen, Leiden oder Schäden, die bei Haustieren und Nutztieren als Züchtungsfolgen auftreten.
Als Beispiele für Qualzucht im Nutztierbereich seien genannt:

  • „Produktionskrankheiten“ als Folge extremer Stoffwechsel-Leistungssteigerungen,
  • Einschränkung von normalen Bewegungsmustern,
  • Frakturneigung bei Calciumentzug durch übermäßige Eierschalenproduktion (mehr als 50% aller
    Legehennen erleiden mindestens einmal in ihrem kurzen Leben mindestens einen Knochenbruch),
  • Wachstumsschmerzen als Folge zu schneller Massenzunahme von Weichteilgewebe – bis hin
    zur Unfähigkeit der betroffenen Tiere, aufzustehen.
  • In diesem Kontext ist auch das Kükenschreddern als unethische Zuchtfolge zu werten.

Unter dem Begriff QUALHALTUNG lassen sich analog zur Qualzucht alle Haltungsformen
zusammenfassen, die den betroffenen Tieren länger anhaltende oder sich wiederholende
unzumutbare Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen, wobei der Begriff „Leiden“ auch
Angstzustände, Stress, Frustration und Langeweile umfasst. Wenn die Qualhaltung Wirbeltiere
betrifft, stellt dies einen Straftatbestand nach §17 Nr.2b TierSchG dar. Als Beispiele für Qualhaltung
(die im Wesentlichen Nutztiere betrifft) seien genannt:

  • Haltung von Puten und Masthühnern auf ihren eigenen – lediglich mit Einstreu versetzten –
    Fäkalien mit der Folge von Ballenentzündungen und Schleimhautreizungen aller Art bis hin zu
    Lungenentzündungen auf Grund der Ammoniakbelastung,
  • Platzmangel (wie etwa bei der rechtswidrigen Haltungsform von Sauen in viel zu engen
    Kastenständen),
  • langfristige Anbindehaltung von Rindern,
  • Nutztierhaltung auf (z.T. sogar nicht einmal entgrateten) Spaltenböden.
  • In diesem Kontext sind auch ohne Betäubung erfolgende Kastrationen und Enthornungen
    sowie das Abschleifen von Zähnen und das Kupieren von Schwänzen als Formen moralisch
    unzulässiger Qualhaltung zu werten.

Unter Berücksichtigung der Grundlagen von Art.20aGG, des Tierschutzgesetzes und der von Richard
Ryder für die Royal Society for the Prevention of Cruelty to Animals (RSPCA) formulierten Modifikation
der Definition der „Fünf Freiheiten“ ist eine Tierhaltung zu fordern, welche Freiheit von Schmerzen
und Leiden gewährleistet einschließlich:

  1. der Freiheit von Durst, Hunger und Mangelernährung,
  2. der Freiheit von Verletzungen und Krankheiten auf Grund eines unzureichenden
    Raumangebotes und schädlicher Bodenverhältnisse,
  3. der Freiheit zur Entfaltung arttypischer Sozialstrukturen,
  4. der Freiheit von schädlichen klimatischen Bedingungen und von Schadstoffanreicherung im Stall,
  5. der Freiheit von Haltungsformen, die keine arttypische Körperpflege ermöglichen,
  6. der Freiheit von dauerhafter Langeweile auf Grund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten.

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